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Friedensrichter

Vorstellung Friedensrichter  Friedensrichter 

Im Rahmen unserer Kooperation mit der Stadt Freiberg möchten wir die Bürgerinnen und Bürger auf das Angebot des Friedensrichters der Stadt Freiberg aufmerksam machen. Der Friedensrichter unterstützt dabei, Streitigkeiten außergerichtlich und einvernehmlich zu lösen und kann in vielen Fällen zu einer schnellen und unkomplizierten Konfliktbeilegung beitragen.

 

Sprechstunde des Friedensrichters:

Herr Busch, Vertretung Herr König

jeden 1. und 3. Donnerstag im Monat, Obermarkt 24, 09599 Freiberg

Kontakt: , 03731 / 273 137

 

 

Informationen für Antragsteller und Antragsgegner

Was ist geschehen? – Eine Tat!

Einer Person wurde von einer anderen etwas zugefügt (z.B. Beleidigung, Körperverletzung, Bedrohung oder Hausfriedensbruch), sie möchte einen Schaden ersetzt haben oder sie möchte, dass die andere Person etwas tut oder unterlässt. Die handelnden „Personen“ können auch juristische Personen sein, also zum Beispiel Gesellschaften (GmbH) oder eingetragene Vereine.

Was ist zu tun? – Die Antragstellung!

Die geschädigte Person stellt bei der örtlich zuständigen Schiedsstelle der Stadt bzw. der Gemeinde einen schriftlichen Antrag auf Durchführung einer Schlichtungsverhandlung. Örtlich zuständig ist in der Regel die Schiedsstelle, in deren Bezirk der Antragsgegner wohnt. Der Antrag muss

  • konkret den Antragsgegner benennen (Name, Vorname, Anschrift) und

  • eine Darstellung des konkreten Sachverhaltes sowie

  • die daraus resultierenden Forderungen enthalten.

Bei der Antragstellung ist ein Kostenvorschuss zu entrichten, mit dem die Verfahrensgebühr sowie Auslagen (z.B. Porto, Kopiergebühren) beglichen werden.  Die Höhe des Vorschusses beträgt in der Regel 60,00 EUR.

 

 

Was folgt auf die Antragstellung? – Das Schlichtungsverfahren!

Der Friedensrichter lädt die antragstellende Partei sowie die Gegenpartei zur Schlichtungsverhandlung. Antragsteller und -gegner haben persönlich zu erscheinen. Eine Vertretung ist nicht gestattet. Erscheint der Antragsgegner nicht zum Termin und hat keine glaubhafte Entschuldigung vorgebracht, verhängt der Friedensrichter gegen ihn ein Ordnungsgeld in Höhe von 100,00 EUR. Jede Partei kann zur Verhandlung mit einem Beistand erscheinen, auch Rechtsanwälte sind als Beistand zugelassen.

Die Schlichtungsverhandlung wird mit dem Ziel geführt, einen Vergleich zwischen beiden Parteien zu erzielen. Mit dem Vergleich sollen die Interessen beider Parteien berücksichtigt werden. Die Parteien sollten ausreichend Zeit für die Verhandlung einkalkulieren, um ohne Zeitdruck die jeweiligen Ansichten und Forderungen diskutieren zu können. Der Vergleich wird protokolliert, hat eine Gültigkeit von 30 Jahren und ist vollstreckbar. Beide Parteien sollten über das Verfahren Stillschweigen bewahren. Der Friedensrichter und sein Stellvertreter sind hierzu von Amts wegen verpflichtet.

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